Saale Sportclub Weißenfels
Sport aus Leidenschaft
Saale Sportclub Weißenfels
Sport aus Leidenschaft
S A T Z U N G
des
Saale Sportclubs Weißenfels e.V.
(SSC Weißenfels e.V.)
beschlossen am 03.05.2018
von der Mitgliederversammlung in Weißenfels
Präambel
Der Saale Sportclub Weißenfels (SSC Weißenfels) e.V. führt die bisherige erfolgreiche Zusammenarbeit
der ehemaligen Vereine 1. FC Weißenfels e.V. und SC U/M Weißenfels e.V. ,
die mit der Gründung des Jugendfördervereins Weißenfels e.V. (JFV) begonnen und mit dem
Zusammenschluss der Männermannschaften ihren Fortgang genommen hat, unter Bewahrung
der jeweiligen Traditionslinien fort. Dabei werden alle bisherigen Aufgaben gemeinsam übernommen
und gleichberechtigt getragen. Insbesondere bleibt der Verein ein Stammverein des
JFV. Es wird alles, auch finanziell, dafür getan, dass der Verein zukünftig und dauerhaft mindestens
über zwei Männermannschaften verfügt.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen: Saale Sportclub Weißenfels e.V. und hat seinen Sitz in
Weißenfels. Er führt die Farben blau-weiß-gelb.
(2) Der Verein verfügt über eine Geschäftsstelle sowie eine Zweigstelle, die in der Weißenfelser
Landstraße 6b, 06667 Weißenfels und in der Beuditzstraße 69a, 06667 Weißenfels
eingerichtet sind.
(3) Der Sportverein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im
➢ Deutschen Olympischen Sportbund (DSOB)
➢ Deutschen Fußballbund (DFB)
➢ Nordostdeutschen Fußballverband (NOFV)
➢ Landessportbundes Sachsen – Anhalt (LSB)
➢ Kreisfachverband Fußball Burgenland (KFV)
und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze, Geschäftsjahr
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht
durch:
➢ Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
➢ Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Kampf- und
Schiedsrichtern
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar durch die Förderung
der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt
sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben in.
(6) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
➢ ordentlichen Mitgliedern,
➢ fördernden Mitgliedern und
➢ Ehrenmitgliedern
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell oder ideell. Kein Mitglied hat
ein Recht auf diesen Status. Dieser Status wird nur auf Antrag vom Vorstand zuerkannt.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben
haben und auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters
erforderlich. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf
keiner Angabe von Gründen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller
die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
(2) Mit der Aufnahme ist das Mitglied der Satzung einschließlich der hierzu erlassenen Ordnungen
unterworfen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt
wird.
(3) Die Möglichkeit, Gastspieler aufzunehmen, bleibt davon unberührt.
(4) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins
ist.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und nur zum jeweiligen
Quartalsende möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
➢ wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
➢ wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
➢ wegen groben unsportlichen Verhaltens.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied
unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung
über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch
Briefpost zu übersenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung
erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Ein Mitglied kann
des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den
Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als zwei Quartalen im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den
Vorstand erst beschlossen werden,
wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss
zu enthalten hat, zwei Monate vergangen sind.
Mitglieder deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus
dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs
Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet
werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe entsprechender
Vorstandsbeschlüsse/Ordnungen bestimmungsgemäß zu benutzen und an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und den vereinsseitig angebotenen Sport auszuüben.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, an Vorstand und an die Mitgliederversammlung Anträge
zu stellen.
(3) Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins, des FSA, den angeschlossenen Fachverbänden,
soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten
Organisationen zu befolgen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen,
was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.
(5) Für Strafen, die Sportgerichte gegen einzelne Spieler und Sportler sowie gegen Funktionäre
aussprechen, haftet das Mitglied grundsätzlich selbst. Soweit diese Strafe aufgrund von
Vorschriften der Sportgerichtsbarkeit vom Verein bezahlt worden ist, besteht gegenüber
dem Verein volle Ersatzpflicht. Der Vorstand kann durch Beschluss von der Geltendmachung
der Ersatzpflicht ganz oder teilweise absehen.
(6) Die Mitglieder sind weiterhin verpflichtet,
a) die durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge
zu entrichten. Über die Zahlungsmodalitäten entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen
haften deren gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner neben dem Mitglied.
Beiträge und Gebühren aller Art können nicht mit Forderungen gegen den Verein aufgerechnet
werden. Mitgliedern, die aus persönlichen Gründe ihrer Zahlungsverpflichtung
nicht nachkommen können, können auf begründeten Antrag hin die Beiträge
durch Beschlussfassung des Vorstands gestundet oder teilweise oder ganz erlassen
werden.
b) den Weisungen des Vorstands und der Übungsleiter zu folgen.
§ 7 Abteilungen
Der Verein verfügt über folgende Abteilungen:
1. Abteilung Fußball
2. Abteilung Tischtennis
3. Abteilung Dart
4. Abteilung Gymnastik
Weitere Abteilungen können auf Beschluss des Vorstandes gegründet werden.
Der Vorstand ist berechtigt, abweichend von der in der Mitgliederversammlung beschlossenen
Beitragshöhe, für die Angehörigen bestimmter Abteilungen niedrigere Beiträge festzusetzen.
Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn Abteilungen weniger
Kosten als andere verursachen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
➢ der Vorstand
➢ die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
➢ dem/der Präsidenten(in)
➢ dem/der Vizepräsidenten(in)
➢ dem Kassenwart
➢ der/dem Schriftführer(in) und
➢ bis zu 4 Beisitzern
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
➢ Präsident(in)
➢ Vizepräsident(in)
➢ Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der zuvor genannten drei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand ist berechtigt, bis zu zehn weitere volljährige Vereinsmitglieder durch Beschluss
und auf Antrag eines gewählten Vorstandsmitglieds in den Vorstand zu berufen.
Diese Vorstandsmitglieder haben während ihrer Vorstandszugehörigkeit die gleichen
Rechte und Pflichten wie die gewählten Vorstandsmitglieder. Sie können durch Beschluss
der gewählten Vorstandsmitglieder abberufen werden. Ihre Amtszeit endet spätestens
mit Neuwahl des Vorstandes nach § 9 Absatz 4 d.S.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht
die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse/Arbeitsgruppen
einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über
seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Vorstand
ist berechtigt, alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen.
Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern nur für Schäden aus einer vorsätzlich begangenen
Obliegenheitsverletzung.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandmitgliedes ist zulässig.
Wahlvorschläge sind bis eine Woche vor der Wahl beim Vorstand einzureichen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl und Entlastung des
Vorstandes und der Kassenprüfer, über Mitgliedsbeiträge, die Genehmigung der Jahresabrechnung,
Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge, Satzungsänderungen
und Auflösung des Vereins sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird unter
Bekanntgabe der vorläufig feststehenden Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist
von zwei Wochen durch den Vorstand mittels Aushang jeweils in den Schaukästen der
➢ Sportstätte Uichteritz, Weißenfelser Landstraße 4, 06667 Weißenfels
➢ Sportstätte Stadion Weißenfels, Beuditzstraße 69a, 06667 Weißenfels
einberufen.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Diese
sind einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn es von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe
von Gründen und des Zwecks verlangt wird. Eine beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung
muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand
einberufen werden.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt
werden. Sie müssen schriftlich mit Begründung spätestens sieben Tage vor der Versammlung
beim Vorstand eingereicht werden. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten (Versammlungsleiter) geleitet. Der Vorstand
kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Versammlungsleiter bestimmen. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde,
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen. Satzungsändernde Beschlüsse und Beschlüsse über die Ernennung von
Ehrenmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Abstimmungen müssen geheim erfolgen wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder
dies verlangen; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn drei anwesende
Mitglieder dies verlangen oder mehrere Kandidaten für eine Funktion im Vorstand
kandidieren. Im Übrigen entscheidet der Versammlungsleiter über den Abstimmungsmodus.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
(7) Eine Mitgliederversammlung ist im Hinblick auf die Auflösung des Vereins nur beschlussfähig,
wenn ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Ist
die Versammlung nicht beschlussfähig, muss eine zweite Versammlung innerhalb von vier Wochen stattfinden, für die die gleiche Mehrheit gilt. Ist auch
diese Versammlung nicht
beschlussfähig, beruft der Versammlungsleiter sofort im Anschluss eine dritte Versammlung
ein, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
Aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht besitzen die volljährigen ordentlichen und
fördernden Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, die zugleich ordentliche oder fördernde Mitglieder
sind. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung
teilnehmen, bei Minderjährigen auch deren Erziehungsberechtigte. Das Stimmrecht wird
persönlich ausgeübt.
§ 12 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt
auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese
dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand
jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
spätesten bei anstehenden Neuwahlen des Vorstandes einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 14 Protokollierungen von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort,
Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist
vom Präsidenten bzw. Versammlungsleiter und dem benannten Schriftführer zu unterschreiben.
§ 15 Vergütung für Vereinstätigkeit
(1) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten entgeltlich
auf der Grundlage eines Dienstvertrages ausgeübt werden. Mitglieder können für ihren
Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen
darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige
Zielsetzung des Vereins.
(2) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 1 trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbeendigungen.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage
des Vereins.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist
der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, Beschäftigte
anzustellen. Die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins darf dadurch nicht berührt
werden.
(5) Durch Beschluss des Vorstands können Mitglieder des Vereines Aufwendungen gemäß
§ 670 BGB, die den Mitgliedern durch eine vom Vorstand veranlasste Tätigkeit für den
Verein entstanden sind, gegen Nachweis erstattet werden, insbesondere Fahrtkosten,
Reisekosten, Portokosten, Telefonkosten usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann
nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Kalendermonates, in dem der
Aufwand entstanden ist, schriftlich gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und prüffähigen
Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 16 Haftung
Der Verein haftet nicht für Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung von Vereinseinrichtungen
oder anlässlich der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins entstehen, es sei denn,
dass ein Organmitglied oder ein Dritter, für den Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen
hat, vorsätzlich gehandelt hat. Ansonsten haftet der Verein nur, wenn und soweit Deckungsschutz
durch einen Haftpflichtversicherer besteht. Der Vorstand bzw. die Vorstandsmitglieder
haften gegenüber dem Verein nur, wenn ein Schaden auf einer vorsätzlichen Verletzung
ihrer Obliegenheiten beruht.
§ 17 Finanzierung des Jugendfördervereins Weißenfels e.V. (JFV)
Der Jugendförderverein Weißenfels e.V., der u.a. die Aufgabe einer Jugendorganisation
wahrnimmt und auch Jugendmannschaften des Vereins betreut, ist im Rahmen der wirtschaftlichen
Möglichkeiten angemessen finanziell zu unterstützen. Der Vorstand legt jährlich den
entsprechenden Finanzrahmen verbindlich fest.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
amtierenden Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 Absatz 1 BGB.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks und nach Abdeckung
aller noch bestehender Verbindlichkeiten fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund
Burgenland e.V. (KSB).
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 03.05.2018
beschlossen worden und tritt damit in Kraft.